keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. 619 Entscheidungen zu § 3a UStG in unserer Datenbank: Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des ... A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - ... Zum Vorliegen von "auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen" i. S. ... Einordnung einer Online-Partnervermittlung als elektronisch erbrachte ... Steuerbarer Leistungsaustausch bei einem Kooperationsvertrag, Vorliegen eines ... Leistungsort bei Bezug von sog. 3 Nr. von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen. § 13b Abs. Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt. 4Der leistende Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 3 verzichtet. Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten; die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen; die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung; die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art. 4 Nr. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte; der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen. Sonstige Leistung Lieferung; Ort der Leistung § 3a Abs. Wird die Leistung in der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 bewirkt, wird die Leistung mit 16 v. H. bzw. (7) 1Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. 1 UStG sonstige Leistungen im Zu-sammenhang mit Grundstü-cken, z.B. 3 Nr. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt: Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl. 2Wird die Leistung von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Drittlandsgebiet liegt. 1 UStG n.F. § 3 UStG – Lieferung, sonstige Leistung (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen ( Verschaffung der Verfügungsmacht ). § 3a Ort der sonstigen Leistung (1) 1Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Umsatzsteuergesetz (UStG) § 3 Lieferung, sonstige Leistung (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). 1 zweiter Satz UStG 1994. (5) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen. 2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. 4 UStG 1999 ... Zur Umsatzbesteuerung von Leistungen ausländischer Rundfunkanstalten an eine ... Ort der sonstigen Leistung bei Buchhaltungstätigkeiten - Bedeutung der nationalen ... Unabhängigkeit der Verortung einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 UStG 1993, sowie als unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer nach § 1 Abs. (6) Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt: (4) 1Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Der Ort bestimmt sich nach § 3e UStG (Abschn. (1) 1Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 24 Satz 1 +++). 5 Satz 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. 1 UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). ... Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG 19% an 1787; Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%. die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe nicht an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt. – Steuergegenstand und Geltungsbereich (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). eine in Absatz 3 Nr. Sonstige Leistung Ort der sonstigen Leistung § 3a Abs. sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken. 14 UStG 39d. Sonstige Leistung: Ort der sonstigen Leistung § 3a Abs. Reverse-Charge Verfahren für sonstige Leistungen aus dem Drittland. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer sonstigen Leistung an eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und bei einer sonstigen Leistung an eine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist; dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind. Umsatzsteuergesetz (UStG) § 3a Ort der sonstigen Leistung (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: (5) 1Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen. 2 UStG: kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (bis zu 90 Tage bei Wasserfahrzeugen, ansonsten bis zu 30 Tage) „B2B-Leistung“ liegt zukünftige gemäß § 3a Abs. keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist. merken. Als Unternehmer gilt gemäß 3a Abs. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 5 v.H. A 3a UStAE. Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (vgl. 1 Nr. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 2 UStG kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (bis zu 90 Tage bei Wasserfahrzeu-gen, ansonsten bis zu 30 Ta-ge) Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung. ist diese Leistung abweichend von Absatz 1, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird. (7) Vermietet ein Unternehmer, der sein Unternehmen vom Inland aus betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug, ist diese Leistung abweichend von Absatz 3 Nr. § 3 Lieferung, sonstige Leistung (1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). 4 UStG von ... Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab). 2Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG 1993 der Steuer unterlagen. Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden: kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten; die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen; die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung; die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in §. (4) Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Ist der Empfänger der sonstigen Leistungen ein Nichtunternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat ( § 3a Abs. Katalogleistungen i. S. des § 3a Abs. Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, einem Luftfahrzeug oder einer Eisenbahn innerhalb des Gemeinschaftsgebiets. 6 UStG, § 3 Abs. 1 Nr. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 6 UStG, wenn die Gegenstände transportiert werden (z. keine juristische Person, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig ist, bei der die Leistung nicht ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden. Sonstige Leistungen sind solche, die keine Lieferungen sind. Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gemäß § 3a Abs. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird. kein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird. Diese Regel gilt nur dann, wenn Die Leistung des Schweizer Werbungsmittlers an die Gemeinde unterliegt nach § 3a Abs. (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Wird die Vermietung des Fahrzeugs von einer Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebsstätte im Inland liegt. 3 Nr. Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. Anm. Nach § 3a Abs. § 3a UStG Ort der sonstigen Leistung - Umsatzsteuergesetz und weitere Themen lernen Sie auf http://www.bibukurse.de. (1) Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. 2 Satz 1 UStG. Sonstige Leistung (§ 3a, Art 3a UStG) Stand: 1.1.2016 § 3a. I S. 2451), in Kraft getreten am 18.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen; der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte; der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben; die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel; die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen. 7 Satz 1 UStG, wenn kein Transport erfolgt (z. B.: Außer-Haus-Verkauf): Wo die Warenbewegung beginnt. eine in Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 und 2 bezeichnete Leistung, Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG), Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG). 2Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind: 3Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder in Ermangelung eines Sitzes, einer Geschäftsleitung oder einer Betriebsstätte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen an in Satz 1 bezeichnete Empfänger mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Steuerschuldner § 13b UStG. 2 Satz 1 UStG wird eine sonstige Leistung, die an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, an dem Ort ausgeführt, von dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Nach dieser Definition ist es nicht erforderlich, dass der Empfänger auch über eine gültige USt-IdNr. 1 UStG) Sonstige Leistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. (2) 1Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. von nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen. § 3a III Nr. Aus der Ausschlussformulierung des Abs. (8) 1Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. § 3 UStG, Lieferung, sonstige Leistung I. Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem dieses Beförderungsmittel dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. eine in Absatz 3 Nr. Gesellschafterverbrauch nach § 1 Abs. A 3.10 UStAE. A 3.12 UStAE. Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2020 (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. § 3 Abs. (§ 3a UstG) Die Anwendung des § 3a Abs. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. (2) 1 Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. (+++ § 3a Abs. Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. 2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht wird, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Gesetz - UStG. 4 Satz 1 UStG). 2Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. Der Ort bestimmt sich nach § 3f UStG. 5Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre. : Eigenverbrauch): 1. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen; die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen. Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände für einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. ... § 3 Abs. erteilt worden ist (eine… 1 UStG. [1] § 3 Abs. 15 UStG 1994 der österreichischen Umsatzsteuer. (6) 1Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem im Drittlandsgebiet liegenden Ort aus betreibt. Als kurzfristig im Sinne des Satzes 1 gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen: sonstige Leistungen der in § 4 Nr. 9a UStG (→ Unentgeltliche Wertabgabe). keine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist. Ort der sonstigen Leistung, Ausnahme Grundstück, Verweis A 3a.3 UStAE ... sonstige Leistung AE. 2 UStG: Wo der Unternehmer für diesen Umsatz tätig wird; dies gilt aber nicht bei Restaurationsumsätzen in einem Beförderungsmittel. sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung, Koordinierung oder Ausführung von Bauleistungen dienen. Umsatzsteuergesetz § 3a Ort der sonstigen Leistung (1) Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 1 UStG, § 1a Abs. § 3a UStG 1994 Sonstige Leistung UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994. beobachten. Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder. 12 bezeichneten Art. 3 Nr. 2 Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. : § 3a Absatz 1 Satz 1 UStG in der Fassung des Artikels 4 des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Eine sonstige Leistung an einen steuerpflichtigen Unternehmer, d. h. eine sog. sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken. Jänner 2004 gleichgestellt: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, (2) 1 Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. 2 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. (1) Red. 2 bezeichnete Leistung oder die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder. (8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände, eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5 oder eine Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. verfügen muss. Unentgeltliche sonstige Leistung i.S.d. Eine sonstige Leistung liegt nach der Grunddefinition des § 3 Abs. besteuert. im Einzelnen Rz. Für den Steuersatz kommt es darauf an, wann die (Gesamt-)Leistung ausgeführt wurde (§ 27 Abs.1 Satz 1 UStG). (1) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Ort der sonstigen Leistung AE § 13a UStG. vor, wenn sie an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. Eine Vermittlungsleistung an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz als ausgeführt gilt.
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